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Förderungen
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Förderungen
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Wohnbeihilfe für geförderte Wohnungen:
Die Wohnbeihilfe ist eine Förderung, welche zur Abdeckung
des Wohnungsaufwandes einer Wohnung gewährt wird,
deren Errichtung mit Hilfe von Wohnbauförderungsmitteln
gefördert wurde.
Bei der Berechnung des anrechenbaren Wohnungsaufwandes
wird die Bruttomiete ohne Betriebs- und Heizkosten,
ohne Verwaltungskosten und ohne Kosten für die Garage
berücksichtigt.
Wer wird unterstützt:
Der Mieter einer Mietwohnung, der Eigentümer oder
Wohnungseigentumsbewerber
einer Eigentumswohnung.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Der Wohnbeihilfenwerber muß die geförderte Wohnung zur
Befriedigung seines Wohnbedürfnisses dauernd bewohnen.
Die Wohnungsaufwandsbelastung muß unzumutbar sein.
Der Wohnbeihilfenwerber muß österreichischer Staatsbürger
oder "EU-Bürger" sein.
Die Bewilligung einer Wohnbeihilfe erfolgt ab dem Zeitpunkt
derAntragstellung für
die Dauer eines Jahres.
Für einen Zeitraum von längstens sechs Monaten vor dem
Einlangen des Ansuchens
kann rückwirkend Wohnbeihilfe gewährt werden.
Die Rückzahlung des Förderungsdarlehens, eines
Konversionsdarlehens oder
eines bezuschußten Hypothekardarlehens muß bereits
eingesetzt haben.
Sonstige Zuschüsse zur Minderung des Wohnungsaufwandes auf
die der Wohnbeihilfenwerber einen Rechtsanspruch besitzt
(z.B.Mietzinsbeihilfe nach dem Einkommensteuergesetz oder
Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz) verringern den
Anspruch auf Wohnbeihilfe.
Von Familien, bei denen ein erheblich behindertes Kind im
Sinne des § 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
im gemeinsamen Haushalt wohnt, ist ein entsprechender
Nachweis zu erbringen.
Von Personen, die im Beruf stehen und deren
Erwerbsfähigkeit
zu mindestens 60% gemindert ist, ist ein entsprechender
Nachweis zu erbringen.
Wovon ist die Wohnbeihilfe abhängig:
Von der Anzahl der Personen, die in der gemeinsamen
Wohnung leben.
Vom Einkommen aller in der Wohnung lebenden Personen.
Von der angemessenen Wohnnutzfläche max. 50 m2 für die
erste Person max. 20 m2 für jede weitere Person.
Vom anrechenbaren Wohnungsaufwand. Die Höchstgrenze
beträgt 36,- S pro m2 Nutzfläche.
Bei Miet- und Eigentumswohnungen ist der anrechenbare
Wohnungsaufwand jener Betrag, der monatlich von Hauptmietern,
Wohnungseigentümern oder Wohnungseigentumsbewerbern zu entrichten
ist.
Dieser Betrag vermindert sich um die Betriebskosten.
Im Betrag enthalten sind aber: Mehrwertsteuer, Verzinsung
der Grundkosten, Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge.
Auch die Kategoriemiete wird durch die Wohnbeihilfe
abgestützt.
Wie hoch ist die Wohnbeihilfe:
Die Höhe der Wohnbeihilfe ergibt sich aus der Differenz
zwischen dem anrechenbaren und zumutbaren Wohnungsaufwand.
Als zumutbarer Wohnungsaufwand gilt ein Zwölftel des
jährlichen Haushaltseinkommens (Einkommen des vergangenen
Kalenderjahres)
abzüglich des gewichteten Haushaltseinkommens.
Welche Unterlagen werden benötigt:
Einkommensnachweis(e) des letzten Kalenderjahres aller
in der gemeinsamen Wohnung lebenden Personen
Staatsbürgerschaftsnachweis (Kopie)
Nachweis des zuständigen Gemeindeamtes bzw. Magistrates
über Personenanzahl
Wohnungsaufwandsbestätigung.
Ansuchen um Förderungen:
Ansuchen um Förderungen Ansuchen um Förderungsgelder
sind bei der Oberösterreichischen Landesregierung, Abteilung
Wohnbauförderung, 4010 Linz, Harrachstraße 16a, mittels
Formblätter zu stellen.
Eine rasche Erledigung des Ansuchens ist nur dann
gewährleistet, wenn alle erforderlichen Unterlagen beigeschlossen
sind.
Entsprechende Formblätter sind in der Druckerei
Feichtinger Jos. Erben Ges.m.b.H., 4010 Linz, Promenade 25
(Telefon 0732/773128), oder in der Auskunfts- und Beratungsstelle
der Abteilung Wohnbauförderung erhältlich.
Alle durch das O.ö. Wohnbauförderungsgesetz 1993
veranlaßten Eingaben und Schriften sind von Stempel- und
Rechtsgebühren befreit.
Kundendienststunden:
Täglich Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr
Telefon: 0732/7720-4143 oder 0732/7720-4144 Fax: 0732/7720
- 4395
E-mail: wo.post@ooe.gv.at
Zu den
Förderungen des Landes OÖ
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